Mobile Shop: Was der Gesetzgeber vorschreibt

smartphone Recht

Am 13.06.2014 ist das „Neue Verbraucherrecht“ in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurden neue Informationspflichten für alle Anbieter geschaffen die via Internet Waren oder Dienstleistungen verkaufen. Für den Verkauf über ein Medium mit begrenzter Darstellungsmöglichkeit, wie z.B. ein Mobile Shop, sieht der Gesetzgeber Erleichterungen vor.

Die Bestimmungen gelten bei Fernabsatzverträgen. Ein Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn ausschließlich mittels Fernkommunikationsmitteln (Internet, Telefon, Fax) ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wird. Für bestimmte Vertragstypen sind Ausnahmen vorgesehen.

Mit dem neuen Gesetz sind auch für andere Bereiche neue Informationspflichten formuliert worden, zum Beispiel für den Bereich der Finanzdienstleistung.

Informationspflichten

Wer über einen Internetshop verkauft, ist verpflichtet dem Verbraucher eine Reihe von Informationen zur Verfügung zu stellen. Unmittelbar vor dem Abschluss des Vertrages („Kaufen-Seite, bzw. Bestellseite) muss der Verbraucher über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung den Gesamtpreis, gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrages und gegebenenfalls über die Mindestdauer der Verpflichtungen informiert werden.

Je nach Vertragstyp sieht der Gesetzgeber noch eine Reihe von weiteren Informationspflichten vor, die eingehalten werden müssen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Einen Überblick über die Informationspflichten findet sich in Art. 246a § 1 EGBGB. Soweit dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht muss der Verbraucher darüber und über den Inhalt des Widerrufsrechts informiert werden, Art. 246a §2 EGBGB.

Begrenzte Darstellungsmöglichkeit

Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung Art. 246a § 3 EGBGB für Fernkommunikationsmittel, die nur einen begrenzten Raum oder eine begrenzte Zeit für die Informationen bieten eine Sonderregelung geschaffen. Als Medium mit begrenzter Darstellungsmöglichkeit definiert die europäische Richtlinie, die den neuen Bestimmungen zu Grunde liegt, solche Medien bei denen beispielsweise die Anzahl der darstellbaren Zeichen limitiert ist oder bei denen der Zeitrahmen für die Anzeige der Werbung beschränkt ist (Werbespot).

Moderne Smartphones oder Tablets und deren Browser haben eine Beschränkung der darstellbaren Zeichen überflüssig gemacht. Die Inhalte auch von umfangreichen Internetseiten lassen sich oft einfach mittels Zoomen erschließen. Daher ist es umstritten, ob moderne internetfähige Endgeräte überhaupt unter die Begrifflichkeit „Medium mit begrenzter Darstellungsmöglichkeit“ zu fassen sind. Nach der strengen Lesart der Bestimmung kann man höchstens Internetseiten nach dem sog. WAP-Standard als Medien mit begrenzter Darstellungsmöglichkeit betrachten.

Begrenzte Informationspflichten?

Diese Informationen müssen dem Verbraucher auch beim Aufruf einer Internetseite mit einem Fernkommunikationsmittel mit beschränkter Anzeigemöglichkeit angezeigt werden:

  1. die wesentlichen Eigenschaft der Ware oder Dienstleistung,
  2. die Identität des Unternehmers,
  3. der Gesamtpreis,
  4. das Bestehen eines Widerrufsrechts,
  5. ggf. Vertragslaufzeit und Bedingungen der Kündigung.

Trotzdem muss der Unternehmer die Informationspflichten des Art. 246a § 1 EGBGB erfüllen. Bei einem Fernkommunikationsmittel mit beschränkter Anzeigemöglichkeit wird dies aber erleichtert, in dem er die weiteren Informationen in geeigneter Weise in einer dem Fernkommunikationsmittel angepassten Weise zur Verfügung stellt. Dies kann beispielsweise durch Verlinkung geschehen.

Guter Rat

Entwicklern ist daher zu raten die notwendigen Informationen gemäß Art. 246a § 1 EGBGB möglichst direkt auf der jeweiligen Internetseite anzubringen.

Beim Verkauf über ein mobiles Endgerät stoßen die Möglichkeiten zur Darstellung all dieser Informationen an ihre Grenzen. Auch wenn ein Internetshop nach den Grundsätzen des responsive Design gestaltet ist, lohnt es sich, sich vor Augen zu führen, welche Informationen auf jeden Fall auch beim kleinsten denkbaren Ausgabemedium vorgehalten werden müssen. Wann ein „Medium mit begrenzter Darstellungsmöglichkeit“ vorliegt, ist für das jeweilige Ausgabemedium individuell zu entscheiden.

Teure Konsequenzen

Bei Verstößen gegen die Bestimmungen des neuen Verbraucherrechts kann eine Abmahnung eines Wettbewerbers oder eines Verbraucherverbandes die Konsequenz sein. Erweist sich eine solche Abmahnung als berechtigt so stehen dem Anspruchssteller Ansprüche auf Unterlassung, Kostenerstattung und Schadenersatz zu. Wenn dann nicht zeitnah reagiert wird droht unter Umständen eine einstweilige Verfügung. Dann kann es dazu kommen, dass die Internetseite zunächst abgeschaltet werden muss, um nicht gegen die gerichtliche Verfügung zu verstoßen. Rechtliche Beratung bei der Konzeption eines Internetauftritts kann solch teure Konsequenzen vermeiden helfen.

Über den Autor: Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M. ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Medien- und Urheberrecht. Er beschäftigt sich seit mehreren Jahren mit Rechtsfragen des eCommerce und mCommerce und berät Firmen zur rechtskonformen Gestaltung Ihrer Internetseite und Internetshops. mail@rechtsanwalt-kramarz.de, Twitter: @rakramarz, Xing.

Bilder Shutterstock: [1], [2]

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