Mit dem neuen iOS 7.1 hat Apple auch Veränderungen an den iBeacon Funktionen vorgenommen. Zum Einen wurde die Performance verbessert, was aber weit schwerer wiegt, sind die Änderungen rund um die „User Permission“.
Entwickler können nun Apps programmieren, die ohne das explizite Einverständnis des Nutzers einzuholen, auch bei ausgeschalteter App Push-Nachrichten an das Smartphone übermitteln können, die dann auf dem Lock Screen erscheinen. Hier hat es von dem bisher implementierten Opt-In für den Nutzer die Umstellung auf ein Opt-Out gegeben.
Interessant in diesem Zusammenhang ist auch, dass selbst wenn der Nutzer das Location Tracking, die Notifications, Bluetooth oder sogar das ganze Gerät abschaltet, das iPhone weiterhin mit erreichbaren Beacons kommuniziert. Dies ist sozusagen die Default-Einstellung.
Doug Thompson beschreibt das Verfahren in in diesem Video ab Minute 19:15.
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Dies ist mit Sicherheit der feuchte Traum von Werbern und ihren Kunden. Nutzer müssen nun nicht mehr nach ihrem Einverständnis gefragt oder um Aktivierung der App gebeten werden, um die lokalen Angebote nutzen zu können. Doch mich beschleichen hier schlimme Vorahnungen, was nun mit Location Based Marketing und Advertising alles möglich sein könnte.
Ich habe zur Rechtslage in Deutschland Dr. Martin Bahr, Rechtsanwalt in Hamburg und auf das Recht der Neuen Medien spezialisiert, zu diesen Möglichkeiten ein paar kurze Fragen gestellt.
1. Die Ankündigung von Apple, dass sobald sich ein Nutzer die App eines Anbieters installiert hat, z.B. die eines Händlers, er in Reichweite von dessen iBeacons auch Push-Nachrichten auf sein Smartphone erhalten kann, ohne dass die App im Hintergrund läuft oder vom Nutzer vorher aktiviert wurde. Dies kann der Nutzer nur manuell abstellen, sofern der App-Programmierer diese Option vorsieht. Es gibt also einen Opt-Out, aber keinen Opt-In mehr, wie vorher. Ist das in Deutschland zulässig?
Nein, dies ist klar unzulässig. In Deutschland gilt für diesen Bereich klar das Opt-In. Es ist also eine klare Rechtsverletzung, wenn Nachrichten an den Nutzer verschickt werden, denen er zuvor nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
2. Es gibt Stimmen, die sagen, dass das Installieren einer App eines Unternehmens als Opt-In ausreicht, um auch unaufgefordert werbliche Nachrichten zu erhalten. Sehen Sie das genau so?
Eine solche Rechtsansicht klingt zwar schön und ist auch sicherlich kreativ, hat aber mit der geltenden Rechtslage rein gar nichts zu tun. Es ist seit Jahrzehnten ständige Rechtsprechung, dass die Einwilligung (Opt-In), die der Kunde erteilen muss, hinreichend konkret und auf den Einzelfall bezogen beschrieben werden muss. Die Gerichte in Deutschland haben deswegen erst vor kurzem die AGB von Apple, Google und Samsung auf breiter Front rechtlich auseinander genommen.
3. Was raten Sie Unternehmen, die auf Apples iBeacon setzen? Wie sollten sie ihre Apps konzipieren, um aus rechtlicher Sicht korrekt zu agieren?
Wenn Unternehmen tatsächlich dieses neue Tool benutzen wollen, müssen sie die vorherige Zustimmung des Nutzers einholen. Der User muss wissen, für welche Zwecke und zu welchen Bedingungen er Nachrichten bekommt. Hat er sein Opt-In erteilt, dann kann der Unternehmer problemlos seine Werbebotschaften verschicken.
4. Wenn sich Konsumenten von einer iBeacon/BLE-Lösung bespammt fühlen, welche Möglichkeiten haben sie, dagegen vorzugehen, einmal vom Deinstallieren der App oder dem Abschalten von Bluetooth am Smartphone abgesehen?
Der Nutzer kann das verschickende Unternehmen – und notfalls auch Apple – auf Unterlassung in Anspruch nehmen. So wie das der Fall bei unerlaubter E-Mail-Werbung ist. Zudem können auch Mitbewerber das Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Nach über zehn Jahren als Strategieberaterin für internationale Unternehmen gründete die Diplom-Kauffrau 2006 mobile zeitgeist und machte es zum führenden Online-Magazin über das Mobile Business im deutschsprachigen Raum. Heute ist sie ein anerkannter und geschätzter Speaker und gehört zu den Köpfen der deutschen Internet-Szene. Weiterhin ist sie Beiratsmitglied für die Studiengänge Angewandte Informatik und Mobile Computing an der Hoschschule Worms. Als Co-Founder von ZUKUNFT DES EINKAUFENS, begleitet sie die Digitale Transformation im stationären Einzelhandel. Sie berät und trainiert Unternehmen, die sich den Herausforderungen der Digitalisierung stellen und fördert mit ihrem Engagement die Entwicklung verschiedener Branchen und Märkte.
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