Was gibt‘s Neues im Mobile Recht? (Juli 2015)

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Auch im Juli 2015 gibt es Neuigkeiten in der Rechtsprechung, die für den Mobile-Bereich interessant und wichtig sind.

In diesem Artikel finden Sie Informationen zu:

  • Datenschutz
  • Meerkat, Periscope und Co.
  • Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Framing
  • Unter welchen Voraussetzungen ist die öffentliche Wiedergabe von Personenfotos zulässig?

Datenschutz

Auf europäischer Ebene nimmt die Datenschutz-Grundverordnung immer konkretere Züge an. Bis die neue Verordnung in Kraft tritt, gelten die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Um die Durchsetzung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu verbessern, hat die Bundesregierung jetzt einen Gesetzentwurf für die „Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechtes“ auf den Weg gebracht. Mit dem Gesetz wird den Abmahnvereinen die Möglichkeit eingeräumt, zukünftig Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen Vorschriften des Datenschutzrechts auszusprechen. Die Abmahnvereine haben die Möglichkeit, ohne eigenes Kostenrisiko Abmahnung auszusprechen. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit einem Abmahnverein genießt der Abmahnverein das Privileg, dass er von der Vorauszahlung der Gerichtskosten befreit ist.

Gerade im Bereich der mobilen Datennutzung spielen die Rechtsfragen um die Datenschutzerklärung, die jeder Anbieter eines Dienstes vorhalten muss, und um die Einwilligungen in die Verarbeitung personenbezogener Daten eine große Rolle. Jeder Anbieter sollte die aktuellen Entwicklungen im Datenschutzrecht zum Anlass nehmen, seine eigenen datenschutzrelevanten Texte und Erklärungen einer kritischen Prüfung zu unterziehen.

Meerkat, Periscope und Co.

Mit Meerkat und Periscope konkurrieren zwei Dienste um den Markt des Live-Streaming. Sogar für die Nutzung dieser Dienste als Marketingkanal hat sich bereits der Begriff des Live-Stream-Marketing herausgebildet.

Aus rechtlicher Sicht ist festzuhalten, dass das Live-Streaming von Inhalten eine aus Sicht des Urheberrechts relevante Handlung darstellt. Derjenige, der sendet bedient sich des Senderechts aus § 20 Urhebergesetz. Das ist vollkommen unproblematisch, solange man nur sich selbst filmt.

Werden Dritte gefilmt, sind deren Persönlichkeitsrechte zu achten, insbesondere muss darauf geachtet werden, dass die abgebildeten Personen ihre Einwilligung erteilt haben. Vorsicht ist auch geboten, wenn fremde Inhalte Teil des Live-Streaming sein sollen.

Wird eine musikalische Darbietung übertragen, sind regelmäßig entgegenstehende Schutzrechte der Urheber, der Künstler und des Veranstalters zu achten.

Wird die Musik vom Band gespielt und soll als Hintergrundmusik dienen, so sind die entsprechenden Rechte für die meisten Werke bei der GEMA einzuholen. Einschlägig ist der GEMA Tarif VR-OD 4.

Mehr zum Thema Streaming finden Sie hier.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Framing

Der Bundesgerichtshof hat nun die lange umstrittene Rechtsfrage beantwortet, unter welchen Bedingungen die Einbindung fremder Filme oder fremder Musik in die eigene Internetseite über einen Frame zulässig ist.

In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2015, zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom selben Tag, AZ. I. ZR 46/12 heißt es:

„Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite keine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind, im Wege des „Framing“ in seine eigene Internetseite einbindet.“

Wer mit dem Gedanken spielt, fremde Inhalte wie zum Beispiel ein Video oder Musik über ein Frame in die eigene Internetseite einzubauen, muss im wohlverstandenen Eigeninteresse dafür Sorge tragen, dass gesichert ist, dass die ursprüngliche Veröffentlichung die in dem Frame wiedergegeben wird von demjenigen vorgenommen worden ist, der tatsächlich die Rechte an dem Video oder an der Musik innehat. Ansonsten besteht das Risiko, dass sich derjenige der den Frame eingebunden hat einer Urheberrechtsverletzung schuldig macht. Es ist zu vermuten, dass die Gerichte im Ernstfall strenge Anforderungen an den Nachweis der Rechtekette stellen.

Unter welchen Voraussetzungen ist die öffentliche Wiedergabe von Personenfotos zulässig?

Eine Rechtsfrage, die im Bereich der mobilen Applikationen immer wieder eine Rolle spielt, ist neben dem Bereich des Urheberrechts auch immer die Frage von Persönlichkeitsrechten, die durch interaktive Elemente von Applikationen beeinträchtigt werden könnten. Immer wenn für den Nutzer die Möglichkeit besteht, selbst Inhalte (Videos, Fotos) zu veröffentlichen, bzw. hoch zu laden, besteht auch das Risiko, dass fremde Persönlichkeitsrechte verletzt werden.

Die Fragen, die sich mit dem Recht am eigenen Bild beschäftigen, sind im Kunsturhebergesetz geregelt. Das Kunsturhebergesetz geht von folgendem Grundsatz aus:

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“

Grundsatz ist also, dass eine Einwilligung für die Verbreitung oder Veröffentlichung einer solchen Fotografie vorliegen muss. Das bedeutet auch, dass im Streitfall derjenige der die Fotografie veröffentlicht hat, die Beweislast für die Einwilligung trägt. Eine Ausnahme sieht das Gesetz in dem Fall vor, in dem der Abgebildete dafür, dass er sich hat abbilden lassen, ein Entgelt erhalten hat. Dann geht das Gesetz von der Vermutung aus, dass der Abgebildete in die Veröffentlichung eingewilligt hat. Streitfälle, zum Beispiel über die Reichweite der Einwilligung, sind aber auch in diesem Fall noch möglich.

Von dem Grundsatz der Einwilligung in die Veröffentlichung einer Abbildung einer Person existieren noch eine Reihe weiterer Ausnahmen. Die sind geregelt in § 23 Kunsturhebergesetz.

Zulässig ist die Veröffentlichung einer Fotografie, auf der eine Person erkennbar ist, wenn es sich bei der abgebildeten Person um eine Person der Zeitgeschichte handelt. Es werden die absolute Person der Zeitgeschichte und die relative Person der Zeitgeschichte unterschieden. Zweite Ausnahme bilden diejenigen Aufnahmen, bei denen eine Person nur als Beiwerk zu einer Örtlichkeit erscheint. Dabei muss sich aus der Fotografie erkennbar ergeben, dass der Fotograf eine bestimmte Örtlichkeit aufnehmen wollte und nur bei Gelegenheit dieser Fotografie eine Person mit aufgenommen wurde.

Dritte Ausnahme bilden die Bilder von Versammlungen oder Aufzügen. Die Ausnahme möchte die Berichterstattung über Versammlungen von Personen erleichtern. Ganz entscheidender Punkt an dieser Ausnahme ist, dass der Umstand, dass sich die Person versammeln, nicht auf bloßen Zufall zurückzuführen sein darf. Der Gesetzgeber fordert vielmehr, dass die Versammlung auf einen gemeinsamen kollektiven Willen zurückgeht etwas gemeinsam zu tun. Bei einer politischen Demonstration haben die Teilnehmer gerade den Willen, gemeinsam für oder gegen etwas zu demonstrieren. Auch bei einem Dîner en Blanc haben die Teilnehmer dieses Gemeinschaftsereignisses gerade den Willen etwas gemeinsam zu tun. Dieser Wille, etwas gemeinsam zu tun, fehlt beispielsweise wenn man einen U-Bahnhof in der Rush Hour fotografiert oder wenn man eine Menschenmenge in einer Markthalle fotografiert. In diesen Fällen haben die Abgebildeten gerade nicht den Willen etwas gemeinsam zu tun, sondern jeder geht einer individuellen Tätigkeit nach.

Als vierte Ausnahme sieht der Gesetzgeber vor, dass Aufnahmen von Personen, die nicht im Auftrag eines anderen hergestellt worden sind, dann veröffentlicht werden dürfen, wenn gerade diese Veröffentlichung im höheren Interesse der Kunst erfolgt.

Mehr zum Recht am eigenen Bild finden Sie in diesem Video bei YouTube:

https://youtu.be/sMI9J9aP_1M

Über den Autor: Rechtsanwalt Kramarz ist Anwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Medienrecht. Er berät Firmen und Entwickler zu Rechtsfragen. Mehr Informationen finden Sie auf seiner Internetseite. Sie erreichen den Rechtsanwalt per E-Mail unter mail@rechtswanwalt-kramarz.de oder telefonisch: 06151-73475176.

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