In der Vorweihnachtszeit hat der Gesetzgeber nicht nur das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), sondern auch das Gesetz über das Kreditwesen (KWG) geändert, ohne dass in der öffentlichen Diskussion davon groß Kenntnis genommen wurde.

Beide Gesetze haben wenig miteinander gemein, so dass hinsichtlich des UWG nur auf den neuen Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG verwiesen wird, welcher 30 Fälle von unzulässigen geschäftlichen Handlungen aufzählt.

Dringender Handlungsbedarf besteht für den Bereich des M-Payment jedoch im Hinblick auf die Änderungen im KWG, welche durch das Jahressteuergesetz 2009 in letzter Minute eingeführt worden sind. Als Finanzdienstung wird nach § 1 Abs. 1 a Nr. 9 KWG n.F. (auch) der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen verstanden. Insofern werden unter Finanzdienstleistern alle Anbieter von Geschäftsmodellen verstanden, die wesentliche Factoring-Elemente beinhalten. Dies dürfte auch bei einer Vielzahl von M-Commerce-Anbietern der Fall sein. Die Rechtsfolge dieser Änderung ist, dass nach § 32 Abs. 1 KWG entsprechende Angebote erlaubnis- und aufsichtspflichtig geworden sind. Danach bedarf derjenige, der im Inland gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen erbringt, der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin). Die Einzelheiten des entsprechenden Erlaubnisantrages sind in § 32 Abs. 1 normiert.

Die Übergangsvorschrift des § 64 j Abs. 2 KWG sieht eine Erlaubnisfiktion per Anzeige vor. Danach gilt für Finanzdienstleistungsinstitute, die über keine Erlaubnis für eine oder mehrere Finanzdienstleistungsgeschäfte verfügen, dass die Erlaubnis als erteilt gilt, wenn diese bis zum 31.01.2009 anzeigen, dass sie diese Tätigkeit ausüben. Für die Anzeige hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen ein entsprechendes Merkblatt zur Verfügung gestellt, welches hier erhältlich ist.

Werden entsprechende Finanzdienstleistungen ohne erforderliche Erlaubnis nach § 32 KWG betrieben, so kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen nach § 37 KWG die Einstellung des Geschäftsbetriebes und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen. Insofern kann die Nichtanmeldung erhebliche Konsequenzen für die einzelnen Unternehmen haben. Ganz abgesehen davon, dass es sich nach § 54 KWG um eine Tätigkeit handelt, deren Ausübung ohne Erlaubnis mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. Anbieter von M-Payment sollten insofern zeitnah prüfen, ob ihr Geschäftsmodell unter den Anwendungsbereich des KWG fällt und ob sie von der Erlaubnisfiktion gebrauch machen wollen.

Über den Autor:

Dr. Thomas Sassenberg ist Anwalt bei der SBR-Gruppe und berät Mandanten insbesondere im Bereich des Telekommunikations- und Medienrechts sowie des Wettbewerbs- und (Medien-) Kartellrechts. Er ist Autor und Mitautor verschiedener fachbezogener Publikationen. Außerdem ist Dr. Sassenberg Dozent für das „Recht der Computerspiele“ an der Games Academy in Frankfurt.